Satzung

Satzung des Vereins Arbeitskreis ÖKO-BAU Niederrhein e.V. 

   
 
§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
      
Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Öko-Bau-Niederrhein“ und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Er führt den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Alpen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2  Ziel und Zweck des Vereins
 
Ziel und Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung des umweltschonenden Bauens sowie die Förderung ökologischer Wohn- und Lebensformen. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG.
 
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
 
– Festlegung von Standards für das umweltschonende Bauen. Diese Standards sollen 
möglichst für alle an Planung und Ausführung beteiligte Berufsgruppen aufgestellt werden.
 
– das Fortschreiben dieser o.g. Standards
 
– Beratung nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber Interessenten mit dem Ziel, o.g. Standards des umweltschonenden Bauens bei Planung und Ausführung zu realisieren.
 
– Entwicklung eines Bewertungssystems für umweltgerechtes Bauen von Gebäuden und Freianlagen. Die Bewertung soll an Hand o.g. Standards in Form einer „Öko-Meßlatte“ erfolgen und soll von den berufsspezifischen Arbeitsgruppen aufgestellt werden. Die Bewertung kann nur aufgestellt werden für Gebäude, bei denen Vereinsmitglieder als Planer, Ausführende oder Bauherrn beteiligt sind.
 
– Fortbildung, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit der Mitglieder
 
– Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit anderen Institutionen für ökologisches Bauen, sowie Beratung von öffentlichen Verwaltungen und anderen an ökologischem Bauen interessierten Gruppen.
 
– Öffentlichkeitsarbeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen und parteipolitischen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung zulegen, in der weitergehende Fragen geregelt werden.
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB  je zur Hälfte an   „BUND“ (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) und „NABU“ (Naturschutzbund Deutschland). Falls eine der Institutionen nicht mehr besteht, tritt „Greenpeace“ an die Stelle. 
 
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind in ihrer Amtsarbeit ehrenamtlich tätig.
 
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registriergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
 
 
§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft
 
      Mitglieder des Vereins können Firmen und Personen werden, die sich mit den Zielen 
des Vereins identifizieren und sich verpflichten, in ihrer Arbeit die Ziele des Vereins zu 
      realisieren und aktiv an der Vereinsarbeit teilzunehmen.
 
      Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, 
      das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers sowie die Angabe enthalten,
      in welcher Branche der Antragsteller tätig ist und welche Erfahrungen im Bereich des
      ökologischen Bauens vorliegen.
 
      Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde 
      erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden 
      Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die
      nächste ordentliche Mitgliederversammlung, ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht
nicht. Es können Fördermitglieder aufgenommen werden, diese erhalten kein Stimmrecht.
 
§ 3 .1 Fördermitgliedschaft 
 
Fördermitglieder (FMG) sind Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen möchten oder einen Vorteil durch die Mitgliedschaft erlangen. Beispiel: Firmen der Ökobau-Branche.
 
FMG müssen die Interessen und Ziele des Vereins unterstützen. 
 
Sie können juristische oder natürliche Personen sein.
 
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Verein, über den der Vorstand entscheidet. 
Die Fördermitgliedschaft ist grundsätzlich auf ein Kalenderjahr befristet, verlängert sich aber automatisch, wenn der Vorstand oder das FMG nicht einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres kündigt. FMG haben kein Stimmrecht, werden aber zur MV eingeladen. 
 
Fördermitglieder dürfen das Logo des AK benutzen und werden in Flyer, Werbung und Internetpräsenz gezeigt. 
 
Die Höhe des Beitrages wird durch den Vorstand einstimmig bestimmt und liegt zwischen dem Regelbeitrag und einem vielfachen davon.
 
 
§ 3 .2 Gastmitgliedschaft 
 
Gastmitglieder (GMG) sind Mitglieder, welche die Ziele des Vereins unterstützen, aber nicht von Flyer, Internetpräsenz etc. profitieren. Beispiel: Funktionsträger in Kommunen, oder Architekten, die nicht praktizieren, sich aber weiterbilden wollen. 
 
GMG können juristische oder natürliche Personen sein.
 
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Verein, über den der Vorstand entscheidet.
 
Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich auf ein Kalenderjahr befristet, verlängert sich aber automatisch, wenn der Vorstand nicht einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres kündigt oder das Mitglied einen Antrag auf Regelmitgliedschaft stellt.
 
GMG haben kein Stimmrecht, werden aber zur MV eingeladen.
 
GMG werden bei der Internetpräsenz, der Werbung und dem Flyer nicht aufgeführt, können aber die Fortbildungsveranstaltungen des Arbeitskreises wie Regelmitglieder nutzen.
 
Die Höhe des Beitrages wird durch den Vorstand einstimmig bestimmt und liegt unterhalb des Regelbeitrages.
 
 
§ 3.3 Mitgliedschaft einer 2. Firma mit gleichem Inhaber
 
Die Mitgliedschaft wird zunächst für eine Firma beantragt. Der Jahresbeitrag dafür wird der festgelegte allgemeine Jahresbeitrag berechnet. Für den Eintrag im Internet und bei Neuauflagen unseres Flyers wird einmalig bei Aufnahme eine festgelegte Gebühr berechnet. Für die zweite Firma kann gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Gastmitgliedschaft gemäß § 3.2 beantragt werden. Üblicherweise werden Gastmitglieder nicht im Internet eingetragen bzw. im Flyer gelistet. Für einen Eintrag der zweiten Firma werden dann noch jährlich die Gebühren für den Eintrag im Internet und für den Flyer  berechnet, so dass dann beide Firmen aufgeführt sind. Es besteht allerdings bei der Mitgliederversammlung nur ein Stimmrecht, da Gastmitglieder nicht stimmberechtigt sind.
 
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet
 
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vereinsmitgliedes
 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens vier Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
 
Ein Mitglied kann des weiteren aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
 
sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
es nicht regelmäßig aktiv an der Vereinsarbeit mitwirkt.
 
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Vor der Beschlussverfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungs-beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
 
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge
 
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag per Lastschrift.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 31.Januar fällig.
Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der Beitrag anteilig erhoben.
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und kann nur von ihr neu festgesetzt werden.
 
 
§ 6 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat und
c) die Mitgliederversammlung
 
 
§ 7 Vorstand
 
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Personen, dem (der) Vorsitzenden, dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden, dem (der) Schatzmeister(in), dem (der) Schriftführer(in) und dem (der) Medienreferenten(in). Der Vorstand sollte mit mindestens  einem(r) Handwerker(in) und einem(r) Planer(in) besetzt werden. Falls dies im 1. Wahlgang nicht möglich ist, kann der Vorstand frei gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der rechtmäßigen Amtszeit aus dem Vorstand aus, so muss für den Rest der Amtszeit ein(e) Nachfolger(in) gewählt werden. Sollten keine Kandidaten zur Verfügung stehen, wird der entsprechende Vorstandsposten bis zur folgenden Mitgliederversammlung nicht neu besetzt. Es ist sichergestellt, dass der Vorstand dann weiter handlungsfähig ist, sofern er aus mindestens 2  Personen besteht. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der (die) Vorsitzende oder der (die) stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte bis 100 € kann jedes Vorstandsmitglied im Rahmen des Finanzplans tätigen. Darüber hinaus muss der Vorstand mehrheitlich zustimmen.
 
 
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
 
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit.
 
 
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
      
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder mit mindestens einjähriger Mitgliedschaft.  
 
 
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich mit einer Frist von acht Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder, darunter  der (die) Vorsitzende   oder der (die) stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss eine neue Vorstandssitzung einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom(von der) Schriftführer(in) zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 
§11 Der Beirat
 
Der Beirat besteht aus maximal fünf Mitgliedern und wird  auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
Beiratswahlen finden jeweils im jährlichen Wechsel mit den Vorstandswahlen statt.
Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehören. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Scheidet ein Beiratsmitglied vor  Ende der rechtmäßigen Amtszeit aus dem Beirat aus oder wird es in den Vorstand gewählt, so kann für den Rest der Amtszeit ein(e) Nachfolger(in) gewählt werden. 
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen und kann auf Wunsch des Vorstands zu den Vorstands-sitzungen eingeladen werden. Mindestens zweimal im Jahr muss der Beirat zu einer Vorstandssitzung geladen werden.
 
 
§12 Die Mitgliederversammlung
 
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist im Wesentlichen für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats,
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung  des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
 
 
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
 
 
§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung wird von dem(der) Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem(der) stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den(die) Leiter(in). Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der(die) Protokollführer(in) wird von dem(der) Versammlungsleiter(in) bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der(die) Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der(die) Versammlungsleiter(in) kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
 
Die Mitgliederversammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn die 1/3 Mehrheit auf der Mitgliederversammlung nicht erreicht wurde. Entscheidend ist der Mehrheitsbeschluss der anwesenden Teilnehmer.
 
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat(inn)en statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem(der) Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des Versammlungsleiters(in) und des (der) Protokollführers(in), die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.
 
 
§15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
 
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 

Dachverband ÖkoBau NRW

ÖkoBau NRW ist der Dachverband für gesundes Bauen und Wohnen in Nordrhein-Westfalen.


Website : www.oekobaunrw.de

 

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